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Bundesmuseum Mauthausen?

Created by Martin Fritz |

Eine neuerliche Einladung zur Begutachtung des Entwurfs zur „Auslagerung“ der KZ Gedenkstätte.

Für die gebaute Architektur hat sich im öffentlichen Bereich langsam eine Wettbewerbskultur durchgesetzt. Für die „unsichtbare Architektur“, also für die rechtlich-strukturelle Form von Organisationen, ist der öffentliche Vergleich verschiedener Lösungen offenbar nur innerhalb der engen zeitlichen Limits der Begutachtungsphase vorgesehen, wenn man bedenkt, dass der nunmehr vorliegende Entwurf zur Neuorganisation der „KZ Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial“ (1) ohne vorausgehende breite Befassung der Öffentlichkeit erarbeitet wurde. Zwei im Vorjahr inoffiziell zirkulierte Entwürfe fanden nur in einem kleinen Fachzirkel ihren Widerhall. Dabei definiert gerade der rechtlich-strukturelle Bauplan die Arbeit von Organisationen oft nachhaltiger als die äußere Form ihrer Gebäude. Im speziellen Fall von Mauthausen kommt hinzu, dass es der Gegenstand gebietet, über die zukünftige Organisationsform dieses Ortes nicht ohne die aktive Beteiligung vielfältiger Anspruchsgruppen zu entscheiden, wobei die Einbeziehung der Opfer des Nationalsozialismus an erster Stelle zu stehen hätte. Deswegen sei auch vor den folgenden Kommentaren zum Entwurf angemerkt, dass der Verfasser hofft (und davon ausgeht), durch möglichst viele andere Stimmen ergänzt, korrigiert und verbessert zu werden.

 

Trägerschaft

Die erste – und zugleich schwierigste – Hürde stellt die rechtliche Trägerschaft dar. Die KZ Gedenkstätte soll eine „Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes“ werden. Diese Sonderform bezeichnet gemeinhin operativ unabhängige Organisationen im „Alleineigentum“ des Bundes, ohne dass der Bund die rechtliche Eigentümerfunktion auch direkt und formell ausübt. Die „Anstalt öffentlichen Rechts“ ist „autonomer“ als eine Kapitalgesellschaft, da die Eigentümerrechte weniger klar definiert sind als z.B. in einer GmbH. In dieser kommt der Gesellschafterversammlung als Eigentümervertretung eindeutig Letztverantwortung und Weisungsbefugnis zu, während dies in den „Anstalten öffentlichen Rechts“ (Bundesmuseen, ORF u.a.) meist über den Umweg von Verordnungen, Bestellungen, Dienstverträgen und Kuratorien erfolgen muss. Die Sonderform „Anstalt“ ist jedoch weniger „frei“ als etwa eine Stiftung, die sich letztendlich selbst gehört, oder als ein Verein, der theoretisch nur auf seine Mitglieder zu hören hätte, wenn nicht Fördervereinbarungen anderes bestimmten.

 

Unabhängigkeit?

Die Wunsch nach Freiheit von direkten politischen Einflussmöglichkeiten war lange die „Ultima Ratio“ der Managementforderungen für den öffentlichen Sektor. Dies war vor dem Hintergrund von Proporzdeals, rigider Kameralistik und historisch, autoritärem Machtmissbrauch richtig. Auch im Fall von Mauthausen konzentrierten sich die ersten Stellungnahmen nach Bekanntwerden der Auslagerungspläne auf die Forderung nach „Unabhängigkeit“, wozu ein Misstrauen gegen das Innenministerium beiträgt. Doch so verständlich diese Forderungen sind, so deutlich soll an dieser Stelle ausgedrückt werden, dass eine unkontrollierte – letztlich falsch verstandene – „Freiheit“ nicht mehr der Weisheit letzter Schluss in der Governance öffentlicher Organisationen ist. Zuerst muss ausführlicher diskutiert werden, welche Organisationsformen, welche Interessen, welche Strukturen und welche derzeit handelnden Personen hier denn genau wovon unabhängig gemacht werden sollen?


Vor diesem Hintergrund ist für Mauthausen zu aller erst die Trägerschaft zu diskutieren. Erst nach dieser Debatte und nach Austragung aller damit verbundenen Konflikte kann mit der rechtlichen Ausgestaltung begonnen werden. Die erste Frage muss sein, ob die Trägerschaft dem österreichischen Staat alleine zukommt, zukommen soll und zukommen darf? An diesem Punkt wären wohl die Staatsvertragsmächte und Israel ebenso an der Diskussion zu beteiligen, wie Opferverbände, Erinnerungsinitiativen und die Herkunftsländer der größten Opfergruppen. Es kann und soll an dieser Stelle nicht abschließend beantwortet werden, welche konkrete Ausgestaltung eine gemeinschaftliche Trägerschaft oder eine pan-nationale Struktur haben könnte, doch an dem Umstand, dass die KZ Gedenkstätte Mauthausen ein Ort internationalen Interesses war und ist, wird niemand zweifeln, der sie jemals besucht hat. Wer in der Geschichte nach Ideen sucht könnte auf eine Diskussion stoßen, in der 1920 gefordert wurde, das Heeresgeschichtliche Museum in Wien nach der Kriegsniederlage Österreich-Ungarns zu internationalisieren. Als Gegenposition zu einer internationalen Trägerschaft der KZ Gendenkstätte müsste wohl gelten, dass nur eine hundertprozentig österreichisch-staatliche Trägerschaft ein adäquater Ausdruck historischer und aktueller Mitverantwortung wäre.

Organe

Neben einer am Vieraugenprinzip u.a. der Bundesmuseen orientierten Geschäftsführung ist für die „Bundesanstalt „KZ Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial“ (im Folgenden: KZ Gedenkstätte Mauthausen)“ ein Kuratorium vorgesehen, dass folgendermaßen besetzt werden soll:

Dem Kuratorium gehören sechzehn Mitglieder an. Für zwei Mitglieder kommt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft das Vorschlagsrecht zu. Für je ein Mitglied kommen dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, dem Bundesminister für Bildung und Frauen, dem Mauthausen Komitee Österreich und dem Comité International de Mauthausen sowie der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und dem Betriebsrat nach § 28 das Vorschlagsrecht zu. Die Vorsitzenden der Beiräte sind Mitglieder des Kuratoriums, ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.“


Wissenschaftlicher Beirat

Immerhin zeigen die zwei augenfälligsten Abweichungen des „Mauthausen-Entwurfs“ vom Bundesmuseengesetz und den Museumsordnungen ein gewisses Bewusstsein für die notwendige Erweiterung des Organisationsmodells. Mit der Installierung von zwei Beiräten, die in der Systematik der Entwürfe nach der Geschäftsführung und nach dem Kuratorium genannt werden, soll wohl eine strukturelle Anbindung an zentrale Anspruchsgruppen und die Fachwelt erreicht werden. Doch gerade durch die geplante Form der Beiräte und die explizite Rangordnung der Befugnisse dieser Gremien machen die Entwürfe unfreiwillig eher auf die Probleme aufmerksam, als diese zu lösen.

 

Ein wissenschaftlicher Beirat soll offensichtlich zur wissenschaftlichen Qualität beitragen, wobei die Bestellung der fünf bis acht Mitglieder des Beratungsgremiums auf Vorschlag der Geschäftsführung erfolgen soll. Neben vielen anderen Fragen nach dem Umfang und den Rechten dieses Gremiums sei speziell zur Diskussion gestellt, ob die Möglichkeit zur Selbstberufung ausreichend Gewähr für die kritische wissenschaftliche Begleitung bietet. Auch die Aufgabenbeschreibung für das Gremium beinhaltet eine gewisse Unverbindlichkeit: „Der wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zum Aufgabenbereich der Bundesanstalt, begutachtet die von der Bundesanstalt erstellten Konzepte (Projekte, Publikationen, Ausstellungen, Vermittlungsprogramme) und berät die Bundesanstalt in wissenschaftlichen Belangen.“


Gesellschaftlicher Beirat

Nach Geschäftsführung, Kuratorium und wissenschaftlichem Beirat sehen die Entwürfe einen „gesellschaftlichen Beirat“ vor. Offenbar leitete die VerfasserInnen des Entwurfs die Absicht alle sogenannten „StakeholderInnen“ in einem Gremium zu versammeln, ohne jedoch alle zu „ShareholderInnen“ mit vollem Sitz und Stimme in der Organisation zu machen. Eine Doppelfunktion haben die VertreterInnen von Mauthausen Komitee Österreich und dem Comité International de Mauthausen, da diese auch über Sitz im Kuratorium verfügen. Obwohl wir dazu neigen, den Verfasserinnen eine inklusive Absicht zu unterstellen, verwundert insbesondere die gremiale „Gleichbehandlung“ von OpfervertreterInnen mit anderen „Anspruchsgruppen“ (welche Ansprüche eigentlich?) wie etwa den VertreterInnen der Standortgemeinde Mauthausen oder der traditionell starken Verankerung der Interessensvertretungen aus der „Sozialpartnerschaft“. Besonders an dieser Stelle soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die vielfältigen Problemstellungen, die der „Betrieb“ einer KZ-Gedenkstätte bereithält, zu aller erst einen ernsthaften Diskurs mit vielen Beteiligten gebietet, zu dem auch dieser Beitrag nur ein bestimmten Teil leisten kann.


Wegen dessen zentraler Bedeutung folgt eine vollständige Aufzählung aller derzeit vorgesehenen Mitglieder des „gesellschaftlichen Beirats“, dessen Aufgabe wie folgt beschrieben wird: “Der gesellschaftliche Beirat berät die Bundesanstalt in grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt und gibt Empfehlungen.“ Laut Entwurf besteht er aus folgenden Mitgliedern:


1. aus einem Vertreter des Comité International de Mauthausen,

2. aus einem Vertreter des Mauthausen Komitee Österreichs,

3. aus je einem Vertreter der Gründungsinstitutionen des Mauthausen Komitee Österreichs: dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Österreichischen Bischofskonferenz und der Israelitischen Religionsgesellschaft – Bund der jüdischen Gemeinden Österreichs,

4. aus einem Vertreter des Bundes Sozialdemokratischer FreiheitskämpferInnen, Opfer des Faschismus und aktiver AntifaschistInnen,

5. aus einem Vertreter der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich,

6. aus einem Vertreter des KZ-Verbands/VdA, Bundesverband österreichischer AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus,

7. aus einem Vertreter des Kulturvereins der österreichischen Roma,

8. aus einem Vertreter der Homosexuellen Initiative Wien,

9. aus einem Vertreter von Jehovas Zeugen in Österreich,

10. aus einem Vertreter des evangelischen Oberkirchenrats,

11. aus einem Vertreter der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich,

12. aus einem Vertreter des Zukunftsfonds der Republik Österreich,

13. aus einem Vertreter des Nationalfonds der Republik Österreich,

14. aus einem Vertreter der oberösterreichischen Landesregierung,

15. aus einem Vertreter der Marktgemeinde Mauthausen,

16. aus einem Vertreter der Bundesarbeitskammer,

17. aus einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,

18. aus einem Vertreter der Vereinigung der Österreichischen Industrie (Industriellenvereinigung)

19. aus einem Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich.

 

Grundsätzlich könnte die Einrichtung neuer multiperspektivischer „Echogremien“ im Bereich staatlicher Institutionen als Fortschritt gesehen werden. Wenn sich etwa in den Gremien der Bundesmuseen neben den entsendeten BeamtInnen streitfähige, kenntnisreiche und kritische Stimmen einer Fach- und Zivilgesellschaft finden würden, wäre einiges gewonnen. Auch ein gewisser „Zwangsdialog“ widerstrebender Interessen gehört zum Grundprinzip demokratischen Alltags, wie er nicht zuletzt in den Parlamenten seinen Ausdruck gefunden hat. Dennoch muss die Frage aufgeworfen werden, ob es für die Einbindung von Opferinteressen in eine KZ Gedenkstätte genügt, reservierte Plätze in einem beratenden Großgremium anzubieten.


Vorläufiges Fazit

Der vorliegende Entwurf reflektiert die eigenen Prämissen zu Trägerschaft und Anspruchsgruppen noch unzureichend. Sein weitgehend ausformulierter Ton und vor allem die genaue Anlehnung an das Modell der Bundesmuseen lässt jedoch vermuten, dass die interne Diskussion bereits weitgehend abgeschlossen ist. Die Begutachtungsfrist bietet jedoch immer noch Chancen: Auch unsichtbare Architektur benötigt Planung, professionelle Begleitung und Vergleich. Es täte immer noch Not, weitere Diskussionsgrundlagen erarbeiten zu lassen und dafür auch möglichst viele Beteiligte in einem strukturierten Entwicklungsprozess zu versammeln. Neben den in diesem Text erwähnten Fragestellungen zu Trägerschaft, Governance und der Rolle verschiedener Anspruchsgruppen, wären internationale Vergleiche anzustellen und zusätzliche rechtliche, organisatorische und wissenschaftliche Inputs zu beauftragen. Solange dies nicht passiert, ist Selbstermächtigung der einzige Weg. Begutachten Sie bitte weiter – auch wenn Sie niemand dazu aufruft!


*Martin Fritz, geb. 1963, Ausbildung als Jurist, ist Kurator, Berater und Publizist in Wien Er war unter anderem (mit Dieter Bogner und Sabine Breitwieser) Moderator der Museumspolitischen Initiative 2007/08 des BMUKK.


(1) Der Entwurf und die Erläuterungen im Wortlaut

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