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Bundesmuseum Mauthausen? Die Entwürfe zur Auslagerung der KZ-Gedenkstätte

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Eine Erstbegutachtung

 

Die KZ-Gedenkstätte Mauthausen ist derzeit rechtlich eine Abteilung des österreichischen Innenministeriums. Als Abteilung 7 gehört sie zur Sektion IV - „Service und Kontrolle“. Vor wenigen Wochen wurde bekannt, dass das Ministerium plant, die Gedenkstätte organisatorisch auszulagern. Nachdem der grüne Nationalratsabgeordnete Harald Walser die Planungen über die Medien öffentlich gemacht hatte, wurden die diesbezüglichen Entwürfe von Ministeriumsvertretern zwar bestätigt, aber als „interne Diskussionsgrundlagen“ bezeichnet. Die Entwürfe wurden daraufhin auf der Website von Harald Walser veröffentlicht (1), um sie einer öffentlichen Bewertung und Diskussion zuzuführen.

 

Es kann unterstellt werden, dass geplant war, über die geplante Ausgestaltung der Auslagerung erst einen „internen“ Konsens herzustellen, diesen parallel dazu großkoalitionär abzusichern, um erst dann in die Öffentlichkeit zu gehen, wenn die entscheidenden Weichenstellungen bereits vorgenommen worden wären.

 

Für die gebaute Architektur hat sich im öffentlichen Bereich langsam eine Wettbewerbskultur durchgesetzt. Für die „unsichtbare Architektur“, also für die rechtlich-strukturelle Form von Organisationen, soll der öffentliche Vergleich verschiedener Lösungen offenbar vermieden werden. Dabei definiert gerade der rechtlich-strukturelle Bauplan die Arbeit und das Selbstverständnis von Organisationen oft nachhaltiger als die äußere Form ihrer Gebäude.

 

Im speziellen Fall von Mauthausen kommt hinzu, dass es der Gegenstand gebietet, über die zukünftige Organisationsform dieses Ortes nicht ohne die aktive Beteiligung vielfältiger Anspruchsgruppen zu entscheiden, wobei die Einbeziehung der Opfer des Nationalsozialismus an erster Stelle zu stehen hätte. Deswegen sei auch vor den folgenden Kommentaren zu den Entwürfen angemerkt, dass der Verfasser hofft (und davon ausgeht), durch möglichst viele andere Stimmen ergänzt, korrigiert und verbessert zu werden.

 

Vorbild Bundesmuseen?

Bis dato liegen zwei Entwürfe vor, die sich inhaltlich und strukturell am Bundesmuseengesetz und den darauf aufbauenden Museumsordnungen orientieren. Ein „Gedenkstättengesetz“ (Bundesgesetz über die Errichtung der öffentlichen Bundesanstalt „KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial“ (Gedenkstättengesetz – GstG) soll den größeren Rahmen definieren, der dann durch eine „Gedenkstättenordnung“ (Verordnung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Gedenkstättenordnung für die KZ-Gedenkstätte Mauthausen) konkretisiert werden soll. Unter das „Gedenkstättengesetz“ sollen neben den Gedenkstätten Mauthausen und Gusen auch „alle auf dem Gebiete der Republik Österreich befindliche Kriegsgräber aus dem 1. und 2. Weltkrieg sowie die öffentlichen Denkmäler zu Ehren der alliierten Armeen und der von den Alliierten errichteten und als solche bezeichneten Gedächtnisstätten“ fallen.

 

Die Analogie zur Museumsorganisation findet ihren Ausdruck in der Bezeichnung der Gedenkstätte als „ein nationaler und ein internationaler Erinnerungsort, ein Friedhof und ein Museum.“ Ebenso bedienen sich die Texte wörtlicher Zitate aus einschlägigen Museumsordnungen etwa mit folgender Aufgabenbeschreibung: „Sie (die Gedenkstätte Anm.) ist ein Ort des Gedenkens an die Opfer der nationalsozialistischen Verbrechen und verantwortlich, die ihr anvertrauten Zeugnisse der Geschichte zu sammeln, zu konservieren, wissenschaftlich aufzuarbeiten, zu dokumentieren und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, um Verständnis für historische Prozesse und gesellschaftspolitische Entwicklungen und Zusammenhänge herzustellen.“ Auch die Überschriften der Aufgabenaufzählung ähneln jenen in den Museumsordnungen: „Vermitteln, Sammeln, Archivieren und Dokumentieren, Bewahren, Forschen, Ausstellen“. Einzig das „Gedenken“ als erste, zentrale Aufgabe tritt vor diese altbekannten Museumsaufgaben.

 

Nun ist das Übernehmen bestehender Formulierungen gute legistische Übung und dazu geeignet Kohärenz staatlicher Terminologie sicherzustellen. Es gibt auch viele Gründe dafür, die Erinnerungsorte an den Schauplätzen nationalsozialistischer Verbrechen mit musealen Organisationen in Beziehung zu setzen. Die Diskussion der Entwürfe sollte daher die Erfahrungen mit der Auslagerung der Bundesmuseen berücksichtigen. Dabei muss die Entwicklungsarbeit jedoch über ein schnelles Kopieren eines „Modells“ hinausgehen. Vor allem muss am Anfang überprüft werden, ob denn die rechtliche Analogie wirklich angebracht ist, mit der man nun ein „Bundesmuseum Mauthausen“ – allerdings in der Ressortverantwortung des Innenministeriums – zu gründen beabsichtigt.

 

Trägerschaft und Aufsicht

Die erste – und zugleich schwierigste – Hürde stellt die rechtliche Trägerschaft dar. Die KZ Gedenkstätte soll eine „Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes“ werden. Diese Sonderform bezeichnet gemeinhin operativ unabhängige Organisationen im „Alleineigentum“ des Bundes, ohne dass der Bund die rechtliche Eigentümerfunktion auch direkt und formell ausübt. Die „Anstalt öffentlichen Rechts“ ist „autonomer“ als eine Kapitalgesellschaft, da die Eigentümerrechte weniger klar definiert sind als z.B. in einer GmbH. In dieser kommt der Gesellschafterversammlung der Eigentümer eindeutig Letztverantwortung und Weisungsbefugnis zu, während dies in den „Anstalten öffentlichen Rechts“ (Bundesmuseen, ORF u.a.) meist über den Umweg von Verordnungen, Bestellungen, Dienstverträgen und Kuratorien erfolgen muss. Die Sonderform „Anstalt“ ist jedoch weniger „frei“ als etwa eine Stiftung, die sich letztendlich selbst gehört, oder als ein Verein, der theoretisch nur auf seine Mitglieder zu hören hätte, wenn nicht Fördervereinbarungen anderes bestimmten.

 

Die rechtliche Halbherzigkeit ist eine der Schwachstellen in der Organisation der Bundesmuseen, die mit den vorliegenden Entwürfen reproduziert werden würde. Für die zwitterhafte Bauweise der Bundesmuseen – unentschieden zwischen ministerieller Gesamtverantwortung und vollständiger Autonomisierung – sind mehrere Gründe verantwortlich: Einerseits stand das Anliegen im Vordergrund, direkte ministerielle Eingriffe (z.B in die Programmplanung) und bürokratische Lähmung zu verhindern. Andererseits bestand während der darüber geführten Debatte ein gewisser fachlicher Konsens über die Notwendigkeit einer verstärkten institutionellen Profilbildung, die durch starke Geschäftsführungen erfolgen sollte. Außer Frage stand überdies, dass die Sammlungen der Bundesmuseen weiterhin im Alleineigentum des Staates stehen sollten, weswegen auch der fallweise verwendete Begriff der „Privatisierung“ nicht zutrifft.

 

Die „Mauthausen-Entwürfe“ übertragen diese Logik nunmehr auf die Gedenkstätten und sehen eine „Anstalt öffentlichen Rechts“ vor, die von einer Geschäftsführung geleitet wird, die von der Bundesministerin bestellt wird. An anderer Stelle hält der Entwurf fest, dass „die Tätigkeit der KZ-Gedenkstätte […] frei von Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres ausgeübt [wird].“ Zugleich bleibt die Gedenkstätte der Aufsicht des Ministeriums unterworfen, wobei sich die Aufsichtsregelung primär „auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen“ sowie auf die wirtschaftliche Gebarung bezieht. Es fällt dabei auf, dass sich in dieser Regelung ein Lobbyingerfolg der MuseumsdirektorInnen aus den späten 1990er Jahren fortsetzt: Denn in der damaligen Regierungsvorlage zum Bundesmuseengesetz war noch die Rede von der „Aufsicht über die Erfüllung der den Bundesmuseen obliegenden Aufgaben“, bevor die Aufsicht des Ministeriums – wie in den „Mauthausen-Entwürfen“ – auf die „Einhaltung der Gesetze und Verordnungen“ beschränkt wurde. Natürlich wäre es auch innerhalb dieser Formulierung möglich, direkten Einfluss zu nehmen, doch wären dafür detailliertere gesetzliche Vorgaben bzw. Gesetzesänderungen nötig, was den Geschäftsführungen einen gewissen Schutz vor rein anlassbezogenen Weisungen bietet. Seit Inkrafttreten der Regelung für die Bundesmuseen ist jedoch festzustellen, dass damit kulturpolitischer Handlungsspielraum verloren gegangen ist. Größere Veränderungsprozesse – wenn es daran Interesse gäbe – sind fast nur über den Umweg von Leitungsbestellungen möglich.

 

Unabhängigkeit?

Der Wunsch nach Freiheit von direkten politischen Einflussmöglichkeiten war lange die Ultima Ratio im Management des öffentlichen Sektors. Dies war vor dem Hintergrund von Proporzdeals, rigider Kameralistik und historisch, autoritärem Machtmissbrauch richtig. Auch im Fall von Mauthausen konzentrierten sich die ersten Stellungnahmen nach Bekanntwerden der Auslagerungspläne auf die Forderung nach „Unabhängigkeit“, wozu ein Misstrauen gegen das Innenministerium beiträgt. Doch so verständlich diese Forderungen sind, so deutlich soll an dieser Stelle ausgedrückt werden, dass eine unkontrollierte – letztlich falsch verstandene – „Freiheit“ nicht mehr der Weisheit letzter Schluss in der Governance öffentlicher Organisationen ist. Zuerst muss ausführlicher diskutiert werden, welche Organisationsformen, welche Interessen, welche Strukturen und welche derzeit handelnden Personen hier denn genau wovon unabhängig gemacht werden sollen?

 

Vor diesem Hintergrund ist für Mauthausen zu aller erst die Trägerschaft zu diskutieren. Erst nach dieser Debatte und nach Austragung aller damit verbundenen Konflikte kann mit der rechtlichen Ausgestaltung begonnen werden. Die erste Frage muss sein, ob die Trägerschaft dem österreichischen Staat alleine zukommt, zukommen soll und zukommen darf? An diesem Punkt wären wohl die Staatsvertragsmächte und Israel ebenso an der Diskussion zu beteiligen, wie Opferverbände, Erinnerungsinitiativen und die Herkunftsländer der größten Opfergruppen. Es kann und soll an dieser Stelle nicht abschließend beantwortet werden, welche konkrete Ausgestaltung eine gemeinschaftliche Trägerschaft oder eine pan-nationale Struktur haben könnte, doch an dem Umstand, dass die KZ- Gedenkstätte Mauthausen ein Ort internationalen Interesses war und ist, wird niemand zweifeln, der sie jemals besucht hat. Wer in der Geschichte nach Ideen sucht, könnte auf eine Diskussion aus dem Jahr 1919 stoßen, in der gefordert wurde, das Heeresgeschichtliche Museum in Wien nach der Kriegsniederlage Österreich-Ungarns zu internationalisieren. Als Gegenposition zu einer internationalen Trägerschaft der KZ Gedenkstätte müsste wohl gelten, dass nur eine hundertprozentig österreichisch-staatliche Trägerschaft ein adäquater Ausdruck historischer und aktueller Mitverantwortung wäre.

 

Wissenschaftlicher Beirat

Immerhin zeigen die zwei augenfälligsten Abweichungen der „Mauthausen-Entwürfe“ vom Bundesmuseengesetz und den Museumsordnungen ein gewisses Bewusstsein für die notwendige Erweiterung des Organisationsmodells. Mit der Installierung von zwei Beiräten, die in der Systematik der Entwürfe nach der Geschäftsführung und nach dem Kuratorium genannt werden, soll wohl eine strukturelle Anbindung an zentrale Anspruchsgruppen und die Fachwelt erreicht werden. Doch gerade durch die geplante Form der Beiräte und die explizite Rangordnung der Befugnisse dieser Gremien machen die Entwürfe unfreiwillig eher auf die Probleme aufmerksam, als diese zu lösen.

 

Ein wissenschaftlicher Beirat soll offensichtlich zur wissenschaftlichen Qualität beitragen, wobei die Bestellung von vier Mitgliedern des fünfköpfigen Beratungsgremiums der Gedenkstätte selbst vorbehalten bleiben soll. Den fünften Sitz soll nach den Entwürfen das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur einnehmen, das seine Zuständigkeiten für Kunst und Kultur (und damit für die Museen) jedoch im Frühjahr verloren hat. Neben vielen anderen Fragen nach dem Umfang und den Rechten dieses Gremiums sei speziell zur Diskussion gestellt, ob die Möglichkeit zur Selbstberufung durch die Organisation ausreichend Gewähr für die kritische wissenschaftliche Begleitung bietet. Auch die Aufgabenbeschreibung für das Gremium beinhaltet eine gewisse Ambiguität: „Der wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zum Aufgabenbereich der KZ-Gedenkstätte [...], begutachtet die von der KZ-Gedenkstätte erstellten Konzepte […] und berät die KZ-Gedenkstätte in wissenschaftlichen Belangen. Er wird nur im Auftrag der KZ-Gedenkstätte tätig und ist bei seiner Tätigkeit unabhängig.

 

Gesellschaftlicher Beirat

Nach Geschäftsführung, Kuratorium und wissenschaftlichem Beirat sehen die Entwürfe einen „gesellschaftlichen Beirat“ vor. Offenbar leitete die VerfasserInnen des Entwurfs die Absicht alle sogenannten „StakeholderInnen“ in einem Gremium zu versammeln, ohne jedoch manche von ihnen zu „ShareholderInnen“ mit vollem Sitz und Stimme in der Organisation zu machen. Obwohl wir dazu neigen, den Verfasserinnen eine inklusive Absicht zu unterstellen, verwundert insbesondere die gremiale „Gleichbehandlung“ von OpfervertreterInnen mit anderen Anspruchsgruppen wie etwa den VertreterInnen der Standortgemeinden Mauthausen, Langenstein, St. Georgen, Ebensee und Melk. Besonders an dieser Stelle soll noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die vielfältigen Problemstellungen, die der „Betrieb“ einer KZ-Gedenkstätte bereithält, zu aller erst einen ernsthaften Diskurs mit vielen Beteiligten gebietet, zu dem auch dieser Beitrag nur einen kleinen Teil leisten kann.

 

Wegen der zentralen Bedeutung dieser Frage folgt hier eine vollständige Aufzählung aller derzeit vorgesehenen Mitglieder des „gesellschaftlichen Beirats“, dessen Aufgabe wie folgt beschrieben wird: “Der gesellschaftliche Beirat berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der KZ-Gedenkstätte und gibt Empfehlungen. Er ist bei seiner Tätigkeit unabhängig.“ Laut Entwurf „kann“ er aus folgenden Mitgliedern bestehen:

 

1. aus drei Vertretern des Internationalen Mauthausenkomitees;

2. aus einem Vertreter des Mauthausenkomitee Österreichs;

3. aus einem Vertreter der Israelitischen Kultusgemeinde in Wien;

4. aus einem Vertreter des Kulturvereins der österreichischen Roma;

5. aus einem Vertreter der Jehovas Zeugen in Österreich;

6. aus einem Vertreter der Homosexuellen Initiative Österreich;

7. aus einem Vertreter der katholischen Kirche Österreich;

8. aus einem Vertreter der evangelischen Kirche Österreich;

9. aus einem Vertreter der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich;

10. aus einem Vertreter des Zukunftsfonds der Republik Österreich;

11. aus einem Vertreter des Nationalfonds der Republik Österreich;

12. aus einem Vertreter der Bundesministerin/des Bundesministers für Inneres

13. aus einem von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur bestellten Mitglied;

14. aus einem von der/dem Bundesminister/in für auswärtige und europäische Angelegenheiten bestellten Mitglied;

15. aus einem von der/dem Bundesminister/in für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

16. aus einem von der oberösterreichischen Landesregierung bestellten Mitglied;

17. aus einem von der Marktgemeinde Mauthausen bestellten Mitglied;

18. aus einem von der Gemeinde Langenstein bestellten Mitglied;

19. aus einem von der Marktgemeinde St. Georgen bestellten Mitglied;

20. aus einem von der Marktgemeinde Ebensee bestellten Mitglied;

21. aus einem von der Stadtgemeinde Melk bestellten Mitglied;

22. aus einem von der Europäischen Agentur für Grundrechte bestellten Mitglied

 

Grundsätzlich könnte die Einrichtung neuer multiperspektivischer "Echogremien" im Bereich staatlicher Institutionen als Fortschritt gesehen werden. Wenn sich etwa in den Gremien der Bundesmuseen neben den entsendeten BeamtInnen kenntnisreiche und kritische Stimmen einer Fach- und Zivilgesellschaft finden würden, wäre einiges gewonnen. Auch ein gewisser "Zwangsdialog" widerstrebender Interessen gehört zum Grundprinzip demokratischen Alltags, wie er nicht zuletzt in den Parlamenten seinen Ausdruck gefunden hat. Dennoch muss die Frage aufgeworfen werden, ob es für die Einbindung von Opferinteressen in eine KZ-Gedenkstätte genügt, reservierte Plätze in einem beratenden Großgremium anzubieten.

 

Vorläufiges Fazit

Die vorliegenden Entwürfe sind tatsächlich „Diskussionsgrundlage“. Ihr weitgehend ausformulierter Ton und vor allem die genaue Anlehnung an das Modell der Bundesmuseen lässt jedoch vermuten, dass die interne Diskussion bereits weiter fortgeschritten war, als die Stellungnahmen nach den Medienberichten Anfang Juni nahelegten. Die Veröffentlichung der Entwürfe bietet jedoch Chancen:

 

Auch unsichtbare Architektur benötigt Planung, professionelle Begleitung und Vergleich. Es täte Not, weitere „Diskussionsgrundlagen“ erarbeiten zu lassen und dafür auch möglichst viele Beteiligte zu einem strukturierten Entwicklungsprozess zu versammeln. Eine parlamentarische Enquete oder ein international besetztes Kolloquium müssten den Startschuss dafür darstellen. Im Rahmen dessen könnten auch die bisher namenlosen VerfasserInnen der vorliegenden Entwürfe ihre Überlegungen präzisieren. Neben den in diesem Text erwähnten Fragestellungen zu Trägerschaft, Governance und der Rolle verschiedener Anspruchsgruppen, wären internationale Vergleiche anzustellen und zusätzliche rechtliche, organisatorische und wissenschaftliche Inputs zu beauftragen. Solange dies nicht passiert, ist Selbstermächtigung der einzige Weg. Begutachten Sie bitte weiter – auch wenn Sie niemand dazu aufruft!

 

(1) Die Entwürfe im Wortlaut:

 

Entwurf: Bundesgesetz über die Errichtung der öffentlichen Bundesanstalt „KZ-Gedenkstätte Mauthausen/Mauthausen Memorial“ (Gedenkstättengesetz – GstG)

http://haraldwalser.twoday.net/files/Mauthausen_Entwurf_Gedenkstaettengesetz/

 

Entwurf: Verordnung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Gedenkstättenordnung für die KZ-Gedenkstätte Mauthausen.

http://haraldwalser.twoday.net/files/Mauthausen_Entwurf-Gedenkstaettenordnung/

 

 

 

*Martin Fritz, geb. 1963, Ausbildung als Jurist, ist Kurator, Berater und Publizist in Wien Er war unter anderem (mit Dieter Bogner und Sabine Breitwieser) Moderator der Museumspolitischen Initiative 2007/08 des BMUKK.

 

 

 

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